Fristverlängerung Rückforderung von Corona-Soforthilfen
Dienstag - 04. Juli 2023
Seit Herbst 2022 werden Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu prüfen, ob der erwartete Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder die Soforthilfe gegebenenfalls auch anteilig zurückgezahlt werden muss.
Die ursprüngliche Frist für die Abgabe der Berechnung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe wurde nun vom 30.06.2023 bis zum 31.12.2023 verlängert!!!!!!
Viele Unternehmer wollen die Rückforderungen der Corona-Soforthilfen nicht hinnehmen und leiten bereits vereinzelt rechtliche Schritte ein.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster (NW) hat bereits die Rückförderung für rechtswidrig erklärt, da es unzulässig sei, die gesetzlichen Bedingungen nachträglich zu ändern.
Auch in den bayerischen Gerichten gehen erste Klagen gegen die Rückforderungen ein.
Tipp: ABWARTEN!!! (ggfs. rechtlichen Rat einholen!)
Das angegebene Online-Formular sollte man nicht verwenden, da es dort keine Möglichkeit gibt, der Rückforderung zur widersprechen.
Stattdessen sollte man Auskünfte nur über rechtlichen Beistand erteilen.
Was tun wenn die Rückmeldung über das Online-Formular bereits gemacht wurde?
Wer das Online-Formular bereits ausgefüllt und versendet hat, sollte nicht bezahlen, stattdessen auf den Bescheid warten und Widerspruch einlegen.
Des weiteren wurde beschlossen, wer die Rückzahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis zum 31.12.2023 zurück zahlen kann, hat nun die Möglichkeit eine großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten, im Einzelfall auch länger, zu vereinbaren.
Die Ratenzahlungen können seit dem 5. Juni über die Online-Plattform beantragt werden.
Wenn die Rückzahlung die Existenz des Unternehmens bedroht, kann ein Erlass der Rückzahlung in Betracht gezogen werden. Am 18. April hat die Staatsregierung einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung festgelegt.
Ein Erlass, oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung wird möglich sein, wenn vorbehaltlich weiterer Einkünfte (darunter fallen auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 EUR), sowie des liquiden Betriebsvermögens, das Ergebnis nach Steuern unter 25.000 EUR liegt.
Der Erlass kann immer nur nach Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.
Der erwartete Jahresüberschuss sowie die weiteren Einkünfte werden auf Basis des letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet, der im Rahmen der Antragsstellung vorzulegen ist.
Die ursprüngliche Frist für die Abgabe der Berechnung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe wurde nun vom 30.06.2023 bis zum 31.12.2023 verlängert!!!!!!
Viele Unternehmer wollen die Rückforderungen der Corona-Soforthilfen nicht hinnehmen und leiten bereits vereinzelt rechtliche Schritte ein.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster (NW) hat bereits die Rückförderung für rechtswidrig erklärt, da es unzulässig sei, die gesetzlichen Bedingungen nachträglich zu ändern.
Auch in den bayerischen Gerichten gehen erste Klagen gegen die Rückforderungen ein.
Tipp: ABWARTEN!!! (ggfs. rechtlichen Rat einholen!)
Das angegebene Online-Formular sollte man nicht verwenden, da es dort keine Möglichkeit gibt, der Rückforderung zur widersprechen.
Stattdessen sollte man Auskünfte nur über rechtlichen Beistand erteilen.
Was tun wenn die Rückmeldung über das Online-Formular bereits gemacht wurde?
Wer das Online-Formular bereits ausgefüllt und versendet hat, sollte nicht bezahlen, stattdessen auf den Bescheid warten und Widerspruch einlegen.
Des weiteren wurde beschlossen, wer die Rückzahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis zum 31.12.2023 zurück zahlen kann, hat nun die Möglichkeit eine großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten, im Einzelfall auch länger, zu vereinbaren.
Die Ratenzahlungen können seit dem 5. Juni über die Online-Plattform beantragt werden.
Wenn die Rückzahlung die Existenz des Unternehmens bedroht, kann ein Erlass der Rückzahlung in Betracht gezogen werden. Am 18. April hat die Staatsregierung einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung festgelegt.
Ein Erlass, oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung wird möglich sein, wenn vorbehaltlich weiterer Einkünfte (darunter fallen auch Einkünfte des Ehegatten über 30.000 EUR), sowie des liquiden Betriebsvermögens, das Ergebnis nach Steuern unter 25.000 EUR liegt.
Der Erlass kann immer nur nach Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.
Der erwartete Jahresüberschuss sowie die weiteren Einkünfte werden auf Basis des letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet, der im Rahmen der Antragsstellung vorzulegen ist.